2 steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteile des Bundesgerichts 7B_833/2023 vom 22. April 2024 E. 3.1 und 7B_513/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3). Demgegenüber eröffnet sie eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO).