Weiter reichte er bei der Polizei diverse Unterlagen ein (eine Rechnung sowie eine Todesanzeige eines Arztes, ein Schreiben an eine Frau D.________ sowie ein Ausdruck oder eine Kopie eines ausgefüllten Anmeldeformulars für die Invalidenversicherung). 4.2 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a bis c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest-