3. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde in Aussicht, dass er weitere Unterlagen einreichen werde. Bei der zehntägigen Frist zur Einreichung der Beschwerde gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckbar ist. Zudem ist es erforderlich, dass die Beschwerde innert der genannten Frist begründet wird. Die zehntägige Frist und die Begründungspflicht können nicht durch eine spätere Nachreichung von Unterlagen umgangen werden.