1. Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. Januar 2024 gegen die Beschuldigten A.________ und B.________ gestellte Strafanzeige nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Juli 2024 beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung. Mit Blick auf das Nachfolgende (E. 4 ff.) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).