Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 308 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Bochsler Gerichtsschreiberin Baloun Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, Dro- hung, Amtsmissbrauchs etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 11. Juli 2024 (O 24 7460) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die von C.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) am 5. Januar 2024 gegen die Beschuldigten A.________ und B.________ gestellte Strafanzeige nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Juli 2024 beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung. Mit Blick auf das Nachfolgende (E. 4 ff.) wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher seine Strafanzeige nicht an die Hand genommen wurde, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be- troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und als Laieneingabe formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde in Aussicht, dass er weitere Unterlagen einreichen werde. Bei der zehntägigen Frist zur Einreichung der Be- schwerde gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckbar ist. Zudem ist es erforderlich, dass die Beschwerde innert der genannten Frist begründet wird. Die zehntägige Frist und die Begründungs- pflicht können nicht durch eine spätere Nachreichung von Unterlagen umgangen werden. Da die Beschwerdefrist zwischenzeitlich abgelaufen ist, wird mit dem Ent- scheid nicht bis zum allfälligen Eintreffen der vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Unterlagen zugewartet. 4. 4.1 Wie sich aus dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 28. Mai 2024 er- gibt, erschien der Beschwerdeführer am 5. Januar 2024 am Schalter der Polizei- wache Interlaken, um gegen A.________ und B.________ eine Strafanzeige einzu- reichen. In der Folge unterzeichnete er am 21. Februar 2024 einen Strafantrag ge- gen die beiden Beschuldigten, jeweils wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, Drohung, Amtsmissbrauchs, unbefugten Aufnehmens von Gesprächen und übler Nachrede. Weiter reichte er bei der Polizei diverse Unterlagen ein (eine Rechnung sowie eine Todesanzeige eines Arztes, ein Schreiben an eine Frau D.________ sowie ein Ausdruck oder eine Kopie eines ausgefüllten Anmeldeformulars für die Invalidenversicherung). 4.2 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a bis c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- 2 steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen er- gehen (Urteile des Bundesgerichts 7B_833/2023 vom 22. April 2024 E. 3.1 und 7B_513/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3). Demgegenüber eröffnet sie eine Un- tersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteile des Bundesgerichts 6B_706/2022 vom 30. November 2022 E. 2.1.2 und 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1, je mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung ei- ner Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Ver- mutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat began- gen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1 und 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1, je mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). 4.3 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zum Ausdruck, dass er mit der Nichtanhandnahme nicht einverstanden ist und wirft den beiden Beschuldigten – ohne weitere Begründung – diverse Straftaten sowie weitere Verhaltensweisen vor, die er als nicht korrekt erachtet. Weiter rügt er sinngemäss, ihm sei bewusst kein unentgeltlicher Anwalt zur Seite gestellt worden. 4.4 Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung, welcher die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Ge- stützt auf die vom Beschwerdeführer am 5. Januar 2024 erstattete Strafanzeige sowie die von ihm bei der Polizei eingereichten Unterlagen ist nicht ersichtlich, wann, wo und mit welchem Verhalten die beschuldigten Personen die im am 21. Februar 2024 durch den Beschwerdeführer gestellten Strafantrag erwähnten Straftatbestände erfüllt haben sollen. Eine Einvernahme mit dem Beschwerdefüh- rer, anhand derer er die erhobenen Tatvorwürfe hätte konkretisieren und Angaben zum Sachverhalt machen können, konnte trotz mehrerer Kontaktversuche durch die Polizei nicht durchgeführt werden und auch der Aufforderung der Staatsanwalt- schaft vom 31. Mai 2024, seine Anzeige bis zum 28. Juni 2024 schriftlich zu ergän- zen, kam er nicht nach. Es lässt sich daher letztlich kein Sachverhalt eruieren, der einen Straftatbestand erfüllen würde. Wie ihm sowohl durch die Polizei als auch durch die Staatsanwaltschaft mitgeteilt worden ist, hätte der Beschwerdeführer in Bezug auf die unentgeltliche Rechtspfle- ge ein begründetes Gesuch stellen müssen, was er jedoch unterlassen hat. Im Fal- le einer Abweisung dieses Gesuchs wäre ihm sodann der Rechtsmittelweg offen gestanden. 4.5 Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer mit Strafanzeige vom 5. Januar 2024 initiierte Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, Drohung, Amtsmissbrauchs, unbefugten Aufnehmens von Gesprächen und übler Nachrede zu Recht nicht an die Hand ge- 3 nommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Es ist mangels eines vom Anzeiger konkret geschilderten Sachverhalts kein Tatbestand erfüllt. Die Beschwerde ist offensicht- lich unbegründet und daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens von vornherein kei- nen Anspruch auf eine Entschädigung. A.________ und B.________ sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 31. Juli 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Horisberger Die Gerichtsschreiberin: Baloun Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5