ausser Betracht (vgl. dazu einlässlich: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 497 vom 1. März 2024 E. 5.2., BK 23 536 vom 16. August 2024 E. 8.3). Die Beschwerdeführerin hat zufolge des diesbezüglichen Nichteintretensentscheides von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung für das Ausstandsverfahren. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Nichtanhandnahmeverfügung BM 23 51034 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 4. Juli 2024 wird aufgehoben.