Sie sind deshalb nicht zu entschädigen. 6.4 Der Rechtsvertreter des Beschuldigten hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten. Seine Entschädigung wird somit praxisgemäss nach dem Ermessen des Gerichts festgesetzt. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (durchschnittlich), des Aktenumfangs von einem dünnen, durchsichtigen Mäppchen (deutlich unterdurchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (unterdurchschnittlich) ist dem Beschuldigten für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B._____