Auch der Aktenumfang und der diesbezügliche Aufwand für das Aktenstudium sind gering (ein dünnes durchsichtiges Mäppchen). Insgesamt ist der in der Sache gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu taxieren, wobei die Beschwerde nur 7 Seiten umfasst (inkl. Titelblatt und Unterschriftenblock). Unter Berücksichtigung dieser Bewertung rechtfertigt sich in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Bst. f, e und b PKV eine Entschädigung von pauschal CHF 1’800.00 (inkl. MWST). Weder die StPO noch das KAG oder die PKV sehen eine Auslagenpau-