Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 6.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht mit Honorarnote vom 18. Juli 2024 eine Entschädigung von CHF 2'588.70 geltend (CHF 2'325.00 Honorar, Auslagenpauschale 3 % [CHF 69.75], zuzüglich 8.1 % MWST). Die Honorarforderung erscheint mit Blick auf Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f, e und b PKV als überhöht.