digten wegen fahrlässiger Körperverletzung und Widerhandlungen gegen das SVG gestützt auf die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Beweissituation einstellt, einen Strafbefehl erlässt oder Anklage erhebt. Es steht der Staatsanwaltschaft nach einer Rückweisung im Sinne von Art. 397 Abs. 2 StPO grundsätzlich frei, wie sie das Verfahren weiterführen will. Zwar kann die Beschwerdekammer bei der Aufhebung einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO).