Die Nichtanhandnahmeverfügung ist aufzuheben und es ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie Widerhandlungen gegen das SVG zu eröffnen und die entsprechenden Untersuchungsmassnahmen durchzuführen. Nach der Vornahme der zusätzlichen Beweismassnahmen (insbesondere Abklärungen betreffend das Fahrzeug des Beschuldigten [Spiegel, «toter Winkel», Einspursituation] und das Motorfahrrad der Beschwerdeführerin [Lichtverhältnisse, Geschwindigkeit zum Unfallzeitpunkt]) wird die Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben, ob sie das Strafverfahren gegen den Beschul-