Es kann nicht klarerweise geschlossen werden, dass dem Beschuldigten keine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden kann. Vielmehr liegt bezüglich des hier massgebenden Sachverhalts zusätzlicher Abklärungsbedarf vor. Der Sachverhalt ist nicht liquid. Die Beschwerde ist begründet und gutzuheissen. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist aufzuheben und es ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie Widerhandlungen gegen das SVG zu eröffnen und die entsprechenden Untersuchungsmassnahmen durchzuführen.