zureichendes Einspuren auf der rechten Seite) und damit ungenügend Rücksicht auf die nachfolgenden Fahrzeuge nehmen. Der Beschwerdeführerin wurde gemäss Anzeigerapport vom 23. November 2023 im Übrigen denn auch gar keine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. 5. Zusammengefasst liegt kein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vor, der eine Nichtanhandnahme wegen fahrlässiger Körperverletzung – sowie implizit wegen Widerhandlungen gegen das SVG – rechtfertigt. Es kann nicht klarerweise geschlossen werden, dass dem Beschuldigten keine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden kann.