beobachten konnte. Des Weiteren erscheint es möglich, dass auch die Beifahrerin des Beschuldigten (vgl. das polizeiliche Einvernahmeprotokoll Verkehrsunfall vom 8. September 2023, wonach der Beschuldigte angab, dass er und seine Begleiterin die Sicherheitsgurten getragen hätten [kursive Hervorhebung beigefügt]) zusätzliche, sachdienliche Angaben machen könnte. Schliesslich kann vorliegend nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Schilderung der Beschwerdeführerin – soweit sie nach dem Unfall in der Lage war, Aussagen zu machen – gänzlich abwegig resp. im klaren Widerspruch zu den Erkenntnissen gemäss der Fotodokumentation des Kantonspolizisten E.___