Beim Hersteller ist auch abzuklären, mit welcher konkreten Lichtanlage das Motorfahrrad der Beschwerdeführerin ausgestattet war. Soweit die Auskunftsperson J.________ an der polizeilichen Befragung vom 8. September 2023 schilderte, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einschätzung mit hohem Tempo angefahren gekommen sei, handelt es um eine blosse Mutmassung, hat sie doch selbst angegeben, dass sie die Beschwerdeführerin erst beim Aufprall erblickt habe. Es drängt sich auf, die Auskunftsperson eingehender zu befragen, was diese effektiv aus ihrer Position beobachtet hat resp. beobachten konnte.