Wie schnell die Beschwerdeführerin mit ihrem Motorfahrrad effektiv angefahren gekommen ist – nach ihren Aussagen sei sie ca. 20 km/h gefahren – ist zurzeit unklar. Auch diesbezüglich drängen sich weitere Abklärungen zur Beurteilung der vorliegenden Gesamtsituation auf. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass durch den Hersteller des Motorfahrrades die von der Beschwerdeführerin gefahrene Geschwindigkeit im hier massgebenden Strassenabschnitt ausgelesen werden kann. Beim Hersteller ist auch abzuklären, mit welcher konkreten Lichtanlage das Motorfahrrad der Beschwerdeführerin ausgestattet war.