Das Gegenteilige scheint der Fall. Insbesondere das Foto auf S. 2 der Fotodokumentation deutet stark darauf hin, dass der ortsunkundige Beschuldigte – welcher mit dem Navigationsgerät fuhr – beim Abbiegen nicht frühzeitig einspurte resp. sich nicht zureichend nah am rechten Strassenrand hielt. Auch insoweit kann nicht ohne Zweifel geschlossen werden, dass dem Beschuldigten klarerweise kein pflichtwidriges Verhalten (Art. 34 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 VRV) nachgewiesen werden kann. Wie schnell die Beschwerdeführerin mit ihrem Motorfahrrad effektiv angefahren gekommen ist – nach ihren Aussagen sei sie ca. 20 km/h gefahren – ist zurzeit unklar.