gefährdet, wurde von ihm erst gar nicht geltend gemacht. Angesichts dessen kann vorliegend nicht ohne Weiteres erwogen werden, dass der Beschwerdeführer beim Abbiegen zureichend Rücksicht auf die nachfolgenden Fahrzeuge genommen (vgl. Art. 34 Abs. 3 SVG) resp. sich offenkundig keine Sorgfaltspflichtverletzung zu Schulden kommen lassen hat. Der Generalstaatsanwaltschaft kann weiter nicht gefolgt werden, wenn sie in der oberinstanzlichen Stellungnahme (S. 2) ausführt, aus der Fotodokumentation der Kantonspolizei Bern vom 15. März 2024 gehe klar hervor, dass der Beschuldigte mit seinem Personenwagen richtig eingespurt habe. Das Gegenteilige scheint der Fall.