Dass er von der Sonne geblendet worden ist oder dergleichen, wird vom Beschuldigten nicht geltend gemacht. Ob sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Abbiegens des Beschuldigten im sogenannten «toten Winkel» befunden hat, ist zurzeit unklar. So ist nicht bekannt, ob und bejahendenfalls wie ausgeprägt der Personenwagen des Beschuldigten über einen «toten Winkel» verfügt. Wer mit einem Motorfahrzeug einen Radstreifen befährt, muss sich jedoch vergewissern, dass er dadurch keine vortrittsberechtigen Fahrradfahrer behindert. Das gilt auch bei eingeschränkter Sicht (sogenannt toter Winkel;