Für eine derartige Annahme liegt derzeit kein zureichend liquider Sachverhalt vor. Vorab ist anzumerken, dass es schlecht nachvollziehbar ist, dass der Beschuldigte vor dem Abbiegen von der F.________ (Strasse) in die H.________ (Strasse) in den Rückspiegel und den rechten Seitenspiegel geschaut haben will, hierbei die Beschwerdeführerin aber zu keinem Zeitpunkt wahrgenommen hat. Der Verkehrsunfall ereignete sich anfangs September 2023 an einem Nachmittag bei normalem Verkehrsaufkommen und schöner Witterung (vgl. S. 2 des Anzeigerapports vom 23. November 2023). Die F.______