Anders als die Staatsanwaltschaft dafürhält, kann in der hier gegebenen Ausgangslage nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die Straftatbestände der fahrlässigen Körperverletzung und der Widerhandlungen gegen das SVG (Verkehrsregelverletzung) eindeutig nicht erfüllt sind. Es kann nicht unweigerlich davon ausgegangen werden, dass die Aussagen des Beschuldigten durchwegs glaubhaft sind und dieser klarerweise keine ihm obliegende Sorgfaltspflicht (vgl. E. 4.2 hiervor) verletzt hat. Für eine derartige Annahme liegt derzeit kein zureichend liquider Sachverhalt vor.