39 Abs. 2 SVG). Führer anderer Fahrzeuge dürfen auf dem mit einer unterbrochenen Linie abgegrenzten Radstreifen fahren, sofern sie den Fahrradverkehr dadurch nicht behindern (Art. 40 Abs. 3 VRV). 4.3 Vorliegend ist die Nichtanhandnahme nicht gerechtfertigt. Anders als die Staatsanwaltschaft dafürhält, kann in der hier gegebenen Ausgangslage nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die Straftatbestände der fahrlässigen Körperverletzung und der Widerhandlungen gegen das SVG (Verkehrsregelverletzung) eindeutig nicht erfüllt sind.