Im Zweifelsfall – wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von vornherein klar sind – ist eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach der durchgeführten Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen). 4.2 Der fahrlässigen einfachen Körperverletzung macht sich gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt.