Infolgedessen könne ihm kein pflichtwidriges Verhalten nachgewiesen werden. 3.5 Der Beschuldigte führt an, die Aussagen der Auskunftsperson, wonach nach ihrer Einschätzung die Fahrradfahrerin aufgrund der Flugbahn mit hohem Tempo angefahren gekommen und der abbiegende Personenwagen sehr langsam gefahren sei, entsprächen seinen Aussagen und seien glaubhaft. Es sei davon auszugehen, dass er vor dem Abbiegen in den Spiegel geschaut, die Geschwindigkeit verringert und den Blinker gesetzt habe. Es könne ihm kein pflichtwidriges Verhalten nachgewiesen werden.