5 das Navigationsgerät gehört, sondern auch darauf geschaut habe, lägen keine Beweise vor. Es sei beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte ungefähr 10 Meter vor der Abbiegung den Blinker gesetzt, in den rechten Spiegel geschaut und abgebremst habe sowie mit ca. 15 km/h in die H.________ (Strasse) abgebogen sei, als die Beschwerdeführerin in die rechte Front seines Personenwagens gefahren und über die Motorhaube gestürzt sei. Infolgedessen könne ihm kein pflichtwidriges Verhalten nachgewiesen werden.