Damit habe sie den Grundsatz «in dubio pro duriore» verletzt. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft hält fest, die Nichtanhandnahme sei gestützt auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Beschuldigten erfolgt, die sich mit den Erkenntnissen aus der polizeilichen Fotodokumentation und den Aussagen der Auskunftsperson J.________ in Einklang bringen liessen.