Die Unfallbilder zeigten zudem, dass der Beschuldigte beim Abbiegemanöver nicht vorschriftsgemäss rechts eingespurt sei. Auch die Kollisionsspuren am Vorderrad des Personenwagens schlössen ein korrektes Einspuren des Beschuldigten aus. In der Fotodokumentation seien unzutreffende Ausführungen gemacht worden. Diese könnten nicht oder nur schwerlich mit dem Ereignis in Verbindung gebracht werden. Die Vorermittlung sei unhinterfragt und einseitig zu Ungunsten der Beschwerdeführerin geführt worden.