Offensichtlich habe der ortsunkundige Beschuldigte dies unterlassen und sich auf das Navigationsgerät fokussiert. Nur weil der Beschuldigte angebe, dass er die Spiegel kontrolliert habe, bedeute dies nicht, dass er das tatsächlich und sorgfältig gemacht habe. Es bedeute auch nicht, dass er seitlich den toten Winkel kontrolliert habe. Selbst wenn der Beschuldigte rechtzeitig geblinkt habe, hätte er sich nach hinten vergewissern müssen, dass niemand komme. Die Unfallbilder zeigten zudem, dass der Beschuldigte beim Abbiegemanöver nicht vorschriftsgemäss rechts eingespurt sei.