SR 310.0, Betroffenheit des Täters durch seine Tat) nicht an die Hand. 3.3 Die Beschwerdeführerin bringt gegen die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vor, es lägen eindeutige Hinweise auf eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten vor. Dieser habe die Pflicht missachtet, sich rückwärts zu vergewissern, ob er gefahrenlos rechts in die H.________ (Strasse) einbiegen könne. Hätte er die Spiegel kontrolliert und den Seitenblick getätigt, hätte er die Beschwerdeführerin sehen müssen. Offensichtlich habe der ortsunkundige Beschuldigte dies unterlassen und sich auf das Navigationsgerät fokussiert.