Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 nahm die Staatsanwaltschaft auch das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Widerhandlungen gegen das SVG (Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges als Lenkerin eines Motorfahrrades) gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StPO und Art. 54 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 310.0, Betroffenheit des Täters durch seine Tat) nicht an die Hand.