Nach dem Gesagten erscheinen die Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft. Gestützt auf seine Angaben ist davon auszugehen, dass er vor dem Abbiegen in den Spiegel geschaut, die Geschwindigkeit verringert und den Blinker gesetzt hat. Bei diesen Umständen kann ihm kein pflichtwidriges Verhalten nachgewiesen werden, weshalb der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung eindeutig nicht erfüllt ist. Demgemäss wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.