3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wie folgt (vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung): Im vorliegenden Fall entsprechen die Aussagen des Beschuldigten, wonach er mit langsamer Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei, denjenigen der Auskunftsperson. Gemäss den Ausführungen in der Fotodokumentation ist aufgrund der Unfallendlage ebenfalls von einer langsamen Geschwin-