Die Beschwerdeführerin sei vom Motorfahrrad gestürzt und habe sich mehrere Verletzungen (u.a. gebrochene(r) Brustwirbel, gebrochene Kieferhöhle, Hirnerschütterung, drei verbrochene Stockzähne und Schaden am Kiefergelenk) zugezogen. Umstritten ist, ob der Beschuldigte die Kollision mit der Beschwerdeführerin und damit deren Verletzungen pflichtwidrig unvorsichtig durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht, etwa durch Missachtung einer Verkehrsregel (insbesondere ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Abbiegen sowie nicht rechtzeitiges Einspuren), verursacht hat.