In der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung wurde einzig der Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung abgehandelt. Dass die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, bezüglich der angezeigten Widerhandlungen gegen das SVG einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten zu erlassen, geht aus den Akten nicht hervor. Vielmehr ist gegenteilig davon auszugehen, dass mit der vorliegend angefochtenen Verfügung implizit auch dieser Straftatbestand von der Staatsanwaltschaft zufolge Konsumation nicht an die Hand genommen worden ist.