Gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. a StPO entscheidet die Staatsanwaltschaft über ein Ausstandsgesuch, wenn die Polizei betroffen ist. Auf das Ausstandsgesuch ist folglich nicht einzutreten und dieses ist zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Behandlung weiterzuleiten. 2.3 Mit Anzeigerapport vom 23. November 2023 hat die Kantonspolizei Bern bei der Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01; vgl. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 3