BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist – soweit damit die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Juli 2024 angefochten worden ist – einzutreten. 2.2 Soweit die Beschwerdeführerin den Ausstand des Kantonspolizisten E.________ beantragt (Rechtsbegehren Ziff. 3 der Beschwerde), ist die Beschwerdekammer zur Beurteilung dieses Ausstandsgesuchs nicht zuständig. Gemäss Art.