Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 15. August 2024 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, beantragte innert gewährter Fristerstreckung mit Stellungnahme vom 26. August 2024, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.