Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 305 + 306 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. März 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin/Gesuchstellerin Gegenstand Nichtanhandnahme / Ausstand Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 4. Juli 2024 (BM 23 51034) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht an die Hand. Hiergegen erhob die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 18. Juli 2024 Beschwerde. Sie stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2024 [richtig: 4. Juli 2024] sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, gegen den Beschuldigten A.________ ein Strafver- fahren wegen fahrlässiger Körperverletzung zu eröffnen und das Strafverfahren fortzusetzen. 3. Sachbearbeiter E.________ sei in den Ausstand zu versetzen und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, im Verfahren BM 23 51034 mit allfälligen ergänzenden Ermittlungen einen anderen Sachbearbeiter / eine andere Sachbearbeiterin zu beauftragen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 15. August 2024 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, beantragte innert ge- währter Fristerstreckung mit Stellungnahme vom 26. August 2024, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist – soweit damit die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Juli 2024 angefochten worden ist – einzutreten. 2.2 Soweit die Beschwerdeführerin den Ausstand des Kantonspolizisten E.________ beantragt (Rechtsbegehren Ziff. 3 der Beschwerde), ist die Beschwerdekammer zur Beurteilung dieses Ausstandsgesuchs nicht zuständig. Gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. a StPO entscheidet die Staatsanwaltschaft über ein Ausstandsgesuch, wenn die Polizei betroffen ist. Auf das Ausstandsgesuch ist folglich nicht einzutreten und dieses ist zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Behandlung weiterzuleiten. 2.3 Mit Anzeigerapport vom 23. November 2023 hat die Kantonspolizei Bern bei der Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01; vgl. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 3 2 SVG und Art. 13 der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]) durch ungenü- gende Rücksichtnahme auf den Gegenverkehr oder nachfolgende Fahrzeuge beim Abbiegen, Einspuren als Lenker eines Personenwagens sowie fahrlässiger einfa- cher Körperverletzung Strafanzeige eingereicht. In der angefochtenen Nichtan- handnahmeverfügung wurde einzig der Straftatbestand der fahrlässigen Körperver- letzung abgehandelt. Dass die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, bezüglich der an- gezeigten Widerhandlungen gegen das SVG einen Strafbefehl gegen den Be- schuldigten zu erlassen, geht aus den Akten nicht hervor. Vielmehr ist gegenteilig davon auszugehen, dass mit der vorliegend angefochtenen Verfügung implizit auch dieser Straftatbestand von der Staatsanwaltschaft zufolge Konsumation nicht an die Hand genommen worden ist. 3. 3.1 Am 8. September 2023, ca.13:49 Uhr, ereignete sich auf der F.________ (Strasse) in G.________ (Örtlichkeit) ein Verkehrsunfall. Dem Anzeigerapport der Kantons- polizei Bern vom 23. November 2023 lässt sich sachverhaltsmässig entnehmen, dass der Beschuldigte mit seinem Personenwagen auf der F.________ (Strasse) Richtung Bern gefahren ist und nach rechts in die H.________ (Strasse) abbiegen wollte. Beim Abbiegen sei es zu einer Kollision mit dem ebenfalls auf der F.________ (Strasse) in gleiche Richtung fahrenden Motorfahrrad der Beschwer- deführerin gekommen. Die Beschwerdeführerin sei vom Motorfahrrad gestürzt und habe sich mehrere Verletzungen (u.a. gebrochene(r) Brustwirbel, gebrochene Kie- ferhöhle, Hirnerschütterung, drei verbrochene Stockzähne und Schaden am Kiefer- gelenk) zugezogen. Umstritten ist, ob der Beschuldigte die Kollision mit der Be- schwerdeführerin und damit deren Verletzungen pflichtwidrig unvorsichtig durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht, etwa durch Missachtung einer Verkehrsregel (ins- besondere ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Ab- biegen sowie nicht rechtzeitiges Einspuren), verursacht hat. Der Beschuldigte sagte am 8. September 2023 an der polizeilichen Befragung zum Unfallhergang aus, er sei auf der F.________ (Strasse) gefahren und sein Naviga- tionsgerät habe ihm angezeigt, dass er nach rechts in die H.________ (Strasse) einbiegen solle. Ungefähr 10 Meter vor der Abbiegung habe er den Blinker gesetzt. Er habe in den rechten Spiegel geschaut, abgebremst und mit dem Abbiegen be- gonnen. Da habe es bereits gekracht und die Beschwerdeführerin sei in die rechte Front seines Personenwagens gefahren und über die Motorhaube geflogen. Er ha- be die Beschwerdeführerin vor dem Aufprall nicht gesehen, auch nicht im Rück- spiegel. Beim Abbiegen sei er langsam gefahren (ca. 15 km/h). Er habe freie Sicht gehabt und nicht auf das Navigationsgerät geschaut. Dieses habe ihm mittels Ton gesagt, wo er durchfahren solle. Die Beschwerdeführerin schilderte anlässlich der polizeilichen Befragung als be- schuldigte Person am 13. September 2023, sie sei auf der F.________ (Strasse) von I.________ (Örtlichkeit) herkommend gefahren. Plötzlich sei ein weisser Per- sonenwagen vor sie gefahren. Dieser sei abgebogen und habe ihr den Weg abge- schnitten. Vor dem Unfall sei sie ca. 20 km/h gefahren. Sie könne nicht mehr sa- gen, ob sie versucht habe zu bremsen. Sie habe einen Filmriss ab dem Zeitpunkt, 3 als sie den Personenwagen gesehen habe. Sie glaube aber, dass dieser sehr schnell gekommen sei. Sie habe keine Chance gehabt. Sie würde sicherlich keinen abbiegenden Personenwagen überholen. Sie fahre sehr defensiv Fahrrad. J.________ hielt am 8. September 2023 als Auskunftsperson gegenüber der Poli- zei fest, dass sie von Bern herkommend auf der F.________ (Strasse) gefahren sei und beabsichtigt gehabt habe, in die H.________ (Strasse) abzubiegen. Aufgrund des Gegenverkehrs habe sie anhalten müssen. Auf einmal habe sie eine Frau ge- sehen, welche durch die Luft geflogen und auf der Verzweigung liegen geblieben sei. Vor der Kreuzung sei ein weisser Kleinwagen gestanden, der wohl in die H.________ (Strasse) habe abbiegen wollen. Nach ihrer Einschätzung und auf- grund der «Flugbahn» sei die Fahrradfahrerin mit hohem Tempo angefahren ge- kommen. Sie habe sie erst beim Aufprall gesehen. Das abbiegende Fahrzeug sei sehr langsam gefahren und entsprechend langsam abgebogen. Ob es geblinkt ha- be, könne sie nicht sagen. Im Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 23. November 2023 wurde unter der Rubrik «Bemerkungen» Folgendes festgehalten: Auf Grund der vor Ort festgestellten Spuren und der Aussagen der Auskunftsperson kann davon aus- gegangen werden, dass sich der Unfall gemäss den Ausführungen von A.________ ereignet haben dürfte. Die Ermittlungen der Polizei unterstützen diesen Unfallhergang. Frau C.________ konnte vor Ort, auf Grund der Verletzungen, nicht befragt werden. Bei der Einvernahme bei ihr zuhause, gab sie vermehrt an, wonach sie sehr sicher Fahrrad fahren würde […]. Es gilt zu erwähnen, dass Frau C.________ bereits vor kurzer Zeit als beschuldigte Person in einen Verkehrsunfall verwickelt war. Auch dabei fiel sie durch eine rasante Fahrweise mit ihrem E-Bike auf. In der Fotodokumentation der Kantonspolizei Bern vom 15. März 2024 wurde unter der Rubrik «Bemerkungen» Nachstehendes ausgeführt: Bei unserem Eintreffen präsentierte sich die Unfallendstellung der Beteiligten wie oben auf dem Bild dargestellt. Anlässlich der Unfallendstellung des Personenwagens, des Motorfahrrades und der Be- schuldigten Person, Frau C.________, kann gesagt werden, dass die Lenkerin mit ihrem Motorfahrrad mit einer erhöhten Geschwindigkeit von I.________ (Örtlichkeit) herkommend auf der F.________ (Strasse) fuhr. Die Unfallendstellung des Personenwagens lässt darauf schliessen, dass das Auto nur mit einer sehr geringen Geschwindigkeit unterwegs war. Wäre der Beschuldigte, K.________ [richtig: A.________], schnell gefahren, wäre das Auto entweder deutlich weiter vorne zum Stehen gekommen oder es wären Bremsspuren sichtbar. Abschliessend kann gesagt werden, dass das Schadensbild und die Unfallendstellung bei einem Un- fallhergang, wie er von Frau C.________ erläutert wird, anders auszusehen hätte. Der Personenwa- gen müsste weiter vorne zum Stillstand gekommen sein und Frau C.________ müsste weiter nach links, in der H.________ (Strasse), zu Fall gekommen sein. Die Richtung des Sturzes von C.________ schliessen eine aktive seitliche Krafteinwirkung des Personenwagens aus. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wie folgt (vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung): Im vorliegenden Fall entsprechen die Aussagen des Beschuldigten, wonach er mit langsamer Ge- schwindigkeit unterwegs gewesen sei, denjenigen der Auskunftsperson. Gemäss den Ausführungen in der Fotodokumentation ist aufgrund der Unfallendlage ebenfalls von einer langsamen Geschwin- 4 digkeit des Personenwagens auszugehen. Die Privatklägerin war hingegen aufgrund ihrer Verletzung nicht in der Lage, zum Unfallhergang detaillierte Angaben zu machen. Nach dem Gesagten erscheinen die Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft. Gestützt auf seine Angaben ist davon auszugehen, dass er vor dem Abbiegen in den Spiegel geschaut, die Geschwin- digkeit verringert und den Blinker gesetzt hat. Bei diesen Umständen kann ihm kein pflichtwidriges Verhalten nachgewiesen werden, weshalb der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung eindeu- tig nicht erfüllt ist. Demgemäss wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 nahm die Staatsanwaltschaft auch das Strafverfah- ren gegen die Beschwerdeführerin wegen Widerhandlungen gegen das SVG (Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse und Nichtbeherr- schen des Fahrzeuges als Lenkerin eines Motorfahrrades) gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StPO und Art. 54 des Schweizerischen Strafge- setzbuches (StGB; SR 310.0, Betroffenheit des Täters durch seine Tat) nicht an die Hand. 3.3 Die Beschwerdeführerin bringt gegen die angefochtene Nichtanhandnahmeverfü- gung vor, es lägen eindeutige Hinweise auf eine Sorgfaltspflichtverletzung des Be- schuldigten vor. Dieser habe die Pflicht missachtet, sich rückwärts zu vergewis- sern, ob er gefahrenlos rechts in die H.________ (Strasse) einbiegen könne. Hätte er die Spiegel kontrolliert und den Seitenblick getätigt, hätte er die Beschwerdefüh- rerin sehen müssen. Offensichtlich habe der ortsunkundige Beschuldigte dies un- terlassen und sich auf das Navigationsgerät fokussiert. Nur weil der Beschuldigte angebe, dass er die Spiegel kontrolliert habe, bedeute dies nicht, dass er das tatsächlich und sorgfältig gemacht habe. Es bedeute auch nicht, dass er seitlich den toten Winkel kontrolliert habe. Selbst wenn der Beschuldigte rechtzeitig ge- blinkt habe, hätte er sich nach hinten vergewissern müssen, dass niemand komme. Die Unfallbilder zeigten zudem, dass der Beschuldigte beim Abbiegemanöver nicht vorschriftsgemäss rechts eingespurt sei. Auch die Kollisionsspuren am Vorderrad des Personenwagens schlössen ein korrektes Einspuren des Beschuldigten aus. In der Fotodokumentation seien unzutreffende Ausführungen gemacht worden. Diese könnten nicht oder nur schwerlich mit dem Ereignis in Verbindung gebracht wer- den. Die Vorermittlung sei unhinterfragt und einseitig zu Ungunsten der Beschwer- deführerin geführt worden. Die Staatsanwaltschaft habe trotz der gezeigten Wider- sprüchlichkeiten und Ungenauigkeiten die Ausführungen in der Fotodokumentation und im Anzeigerapport übernommen und trotz unklarer Rechts- und Sachlage das Strafverfahren nicht an die Hand genommen. Damit habe sie den Grundsatz «in dubio pro duriore» verletzt. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft hält fest, die Nichtanhandnahme sei gestützt auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Beschuldigten erfolgt, die sich mit den Erkenntnissen aus der polizeilichen Fotodokumentation und den Aussagen der Auskunftsperson J.________ in Einklang bringen liessen. Aus der Fotodoku- mentation gehe klar hervor, dass der Beschuldigte mit seinem Personenwagen richtig eingespurt und anders als die Beschwerdeführerin mit einer sehr geringen Geschwindigkeit gefahren sei, als er nach rechts in die H.________ (Strasse) ab- gebogen sei, weshalb ihm auch keine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgewor- fen werde. Dafür, dass der Beschuldigte entgegen seinen Aussagen nicht nur auf 5 das Navigationsgerät gehört, sondern auch darauf geschaut habe, lägen keine Be- weise vor. Es sei beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte ungefähr 10 Meter vor der Abbiegung den Blinker gesetzt, in den rechten Spiegel geschaut und abge- bremst habe sowie mit ca. 15 km/h in die H.________ (Strasse) abgebogen sei, als die Beschwerdeführerin in die rechte Front seines Personenwagens gefahren und über die Motorhaube gestürzt sei. Infolgedessen könne ihm kein pflichtwidriges Verhalten nachgewiesen werden. 3.5 Der Beschuldigte führt an, die Aussagen der Auskunftsperson, wonach nach ihrer Einschätzung die Fahrradfahrerin aufgrund der Flugbahn mit hohem Tempo ange- fahren gekommen und der abbiegende Personenwagen sehr langsam gefahren sei, entsprächen seinen Aussagen und seien glaubhaft. Es sei davon auszugehen, dass er vor dem Abbiegen in den Spiegel geschaut, die Geschwindigkeit verringert und den Blinker gesetzt habe. Es könne ihm kein pflichtwidriges Verhalten nach- gewiesen werden. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen er- gehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall – wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von vornherein klar sind – ist eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach der durchgeführten Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen). 4.2 Der fahrlässigen einfachen Körperverletzung macht sich gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Ver- hältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässi- ger Körperverletzung setzt mithin voraus, dass der Täter den Erfolg durch die Ver- letzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Wo besondere Normen ein bestimm- tes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3, 145 IV 154 E. 2.1, 143 IV 138 E. 2.1; je mit Hinweisen). Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des SVG und den dazu- gehörigen Verordnungen (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 6.2.3 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_500/2023 vom 20. November 2023 E. 2.3.4). Art. 34 Abs. 3 6 SVG schreibt vor, dass der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechsel des Fahrstreifens, auf den Gegen- verkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen hat. Gemäss Art. 13 Abs. 1 VRV muss der Fahrzeugführer beim Abbiegen frühzeitig ein-spuren. Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand zu halten (Art. 36 Abs. 1 SVG). Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen in- nerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rech- ten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtli- chen Strecken (Art. 34 Abs. 1 SVG). Jede Richtungsänderung – wie namentlich das Abbiegen – ist mit dem Richtungsanzeiger rechtzeitig bekannt zu geben (Art. 39 Abs. 1 Bst. a SVG). Die Zeichengebung entbindet den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht (Art. 39 Abs. 2 SVG). Führer anderer Fahrzeuge dürfen auf dem mit einer unterbrochenen Linie abgegrenzten Radstreifen fahren, sofern sie den Fahrradverkehr dadurch nicht behindern (Art. 40 Abs. 3 VRV). 4.3 Vorliegend ist die Nichtanhandnahme nicht gerechtfertigt. Anders als die Staatsan- waltschaft dafürhält, kann in der hier gegebenen Ausgangslage nicht ohne Weite- res geschlossen werden, dass die Straftatbestände der fahrlässigen Körperverlet- zung und der Widerhandlungen gegen das SVG (Verkehrsregelverletzung) eindeu- tig nicht erfüllt sind. Es kann nicht unweigerlich davon ausgegangen werden, dass die Aussagen des Beschuldigten durchwegs glaubhaft sind und dieser klarerweise keine ihm obliegende Sorgfaltspflicht (vgl. E. 4.2 hiervor) verletzt hat. Für eine der- artige Annahme liegt derzeit kein zureichend liquider Sachverhalt vor. Vorab ist an- zumerken, dass es schlecht nachvollziehbar ist, dass der Beschuldigte vor dem Abbiegen von der F.________ (Strasse) in die H.________ (Strasse) in den Rück- spiegel und den rechten Seitenspiegel geschaut haben will, hierbei die Beschwer- deführerin aber zu keinem Zeitpunkt wahrgenommen hat. Der Verkehrsunfall er- eignete sich anfangs September 2023 an einem Nachmittag bei normalem Ver- kehrsaufkommen und schöner Witterung (vgl. S. 2 des Anzeigerapports vom 23. November 2023). Die F.________ (Strasse) verläuft am Unfallort sowie davor gerade. Es lagen damit offenkundig gute Sichtverhältnisse vor. Zudem fuhr die Be- schwerdeführerin ein Motorfahrrad der Marke L.________ (Modell M.________), welches über eine gute Lichtanlage verfügt, so dass man dieses normalerweise auch am Tag gut sieht. Es wäre mithin grundsätzlich zu erwarten, dass der Be- schuldigte die Beschwerdeführerin gesehen hätte, wenn er vorgängig des Abbie- gens effektiv richtig in den Rück- und rechten Seitenspiegel geschaut hätte. Dass er von der Sonne geblendet worden ist oder dergleichen, wird vom Beschuldigten nicht geltend gemacht. Ob sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Abbie- gens des Beschuldigten im sogenannten «toten Winkel» befunden hat, ist zurzeit unklar. So ist nicht bekannt, ob und bejahendenfalls wie ausgeprägt der Personen- wagen des Beschuldigten über einen «toten Winkel» verfügt. Wer mit einem Motor- fahrzeug einen Radstreifen befährt, muss sich jedoch vergewissern, dass er da- durch keine vortrittsberechtigen Fahrradfahrer behindert. Das gilt auch bei einge- schränkter Sicht (sogenannt toter Winkel; Urteil des Bundesgerichts 6B_589/2020 vom 20. Juli 2021 E. 6.4.2). In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass im Auto des Beschuldigten eine Beifahrerin war, welche potenziell zusätzlich sicht- einschränkend gewirkt haben könnte. Der Beschuldigte hat an der polizeilichen Be- 7 fragung vom 8. September 2023 zudem einzig zu Protokoll gegeben, vor dem Ab- biegen den Blinker gesetzt, in den rechten Spiegel geschaut und abgebremst zu haben, bevor er langsam begonnen habe, abzubiegen. Dass er vorgängig des Ab- biegens einen Schulterblick getätigt hat, um sich abzusichern, dass sich niemand in seinem allfälligen «toten Winkel» befindet und er mithin niemanden beim Abbiegen übersieht resp. gefährdet, wurde von ihm erst gar nicht geltend gemacht. Ange- sichts dessen kann vorliegend nicht ohne Weiteres erwogen werden, dass der Be- schwerdeführer beim Abbiegen zureichend Rücksicht auf die nachfolgenden Fahr- zeuge genommen (vgl. Art. 34 Abs. 3 SVG) resp. sich offenkundig keine Sorgfalts- pflichtverletzung zu Schulden kommen lassen hat. Der Generalstaatsanwaltschaft kann weiter nicht gefolgt werden, wenn sie in der oberinstanzlichen Stellungnahme (S. 2) ausführt, aus der Fotodokumentation der Kantonspolizei Bern vom 15. März 2024 gehe klar hervor, dass der Beschuldigte mit seinem Personenwagen richtig eingespurt habe. Das Gegenteilige scheint der Fall. Insbesondere das Foto auf S. 2 der Fotodokumentation deutet stark darauf hin, dass der ortsunkundige Beschuldigte – welcher mit dem Navigationsgerät fuhr – beim Abbiegen nicht frühzeitig einspurte resp. sich nicht zureichend nah am rech- ten Strassenrand hielt. Auch insoweit kann nicht ohne Zweifel geschlossen werden, dass dem Beschuldigten klarerweise kein pflichtwidriges Verhalten (Art. 34 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 VRV) nachgewiesen werden kann. Wie schnell die Beschwerdeführerin mit ihrem Motorfahrrad effektiv angefahren ge- kommen ist – nach ihren Aussagen sei sie ca. 20 km/h gefahren – ist zurzeit un- klar. Auch diesbezüglich drängen sich weitere Abklärungen zur Beurteilung der vor- liegenden Gesamtsituation auf. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass durch den Hersteller des Motorfahrrades die von der Beschwerdeführerin gefahrene Ge- schwindigkeit im hier massgebenden Strassenabschnitt ausgelesen werden kann. Beim Hersteller ist auch abzuklären, mit welcher konkreten Lichtanlage das Motor- fahrrad der Beschwerdeführerin ausgestattet war. Soweit die Auskunftsperson J.________ an der polizeilichen Befragung vom 8. September 2023 schilderte, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einschätzung mit hohem Tempo angefah- ren gekommen sei, handelt es um eine blosse Mutmassung, hat sie doch selbst angegeben, dass sie die Beschwerdeführerin erst beim Aufprall erblickt habe. Es drängt sich auf, die Auskunftsperson eingehender zu befragen, was diese effektiv aus ihrer Position beobachtet hat resp. beobachten konnte. Des Weiteren erscheint es möglich, dass auch die Beifahrerin des Beschuldigten (vgl. das polizeiliche Ein- vernahmeprotokoll Verkehrsunfall vom 8. September 2023, wonach der Beschul- digte angab, dass er und seine Begleiterin die Sicherheitsgurten getragen hätten [kursive Hervorhebung beigefügt]) zusätzliche, sachdienliche Angaben machen könnte. Schliesslich kann vorliegend nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Schilderung der Beschwerdeführerin – soweit sie nach dem Unfall in der Lage war, Aussagen zu machen – gänzlich abwegig resp. im klaren Widerspruch zu den Erkenntnissen gemäss der Fotodokumentation des Kantonspolizisten E.________ vom 15. März 2024 ist. Soweit die Beschwerdeführerin angab, dass sie vor dem Unfall ca. 20 km/h gefahren sei und sie glaube, dass der Beschuldigte 8 sehr schnell angefahren gekommen sei, ist anzumerken, dass auch ein Überholt- Werden durch einen Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h durchaus als schnell empfunden werden kann, wenn man selbst als Fahrradfahrer lediglich 20 km/h fährt. Auch wenn ein Personenwagenfahrer beim Abbiegen nicht allzu schnell fährt, kann er zudem wichtige Verkehrsregeln missachten (Schulter- blick; zureichendes Einspuren auf der rechten Seite) und damit ungenügend Rück- sicht auf die nachfolgenden Fahrzeuge nehmen. Der Beschwerdeführerin wurde gemäss Anzeigerapport vom 23. November 2023 im Übrigen denn auch gar keine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. 5. Zusammengefasst liegt kein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vor, der eine Nichtanhandnahme wegen fahrlässiger Körperverletzung – sowie implizit we- gen Widerhandlungen gegen das SVG – rechtfertigt. Es kann nicht klarerweise ge- schlossen werden, dass dem Beschuldigten keine Sorgfaltspflichtverletzung nach- gewiesen werden kann. Vielmehr liegt bezüglich des hier massgebenden Sachver- halts zusätzlicher Abklärungsbedarf vor. Der Sachverhalt ist nicht liquid. Die Be- schwerde ist begründet und gutzuheissen. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist aufzuheben und es ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» ein Strafverfah- ren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie Wider- handlungen gegen das SVG zu eröffnen und die entsprechenden Untersuchungs- massnahmen durchzuführen. Nach der Vornahme der zusätzlichen Beweismass- nahmen (insbesondere Abklärungen betreffend das Fahrzeug des Beschuldigten [Spiegel, «toter Winkel», Einspursituation] und das Motorfahrrad der Beschwerde- führerin [Lichtverhältnisse, Geschwindigkeit zum Unfallzeitpunkt]) wird die Staats- anwaltschaft zu entscheiden haben, ob sie das Strafverfahren gegen den Beschul- digten wegen fahrlässiger Körperverletzung und Widerhandlungen gegen das SVG gestützt auf die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Beweissituation einstellt, einen Strafbefehl erlässt oder Anklage erhebt. Es steht der Staatsanwaltschaft nach einer Rückweisung im Sinne von Art. 397 Abs. 2 StPO grundsätzlich frei, wie sie das Verfahren weiterführen will. Zwar kann die Beschwerdekammer bei der Aufhebung einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Ver- fahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO). Ob diese Bestimmung analog auch in Bezug auf Nichtanhandnahmeverfügungen gilt, ist demgegenüber weder höchstrichterlich geklärt noch – soweit ersichtlich – Gegenstand der Diskussion in der Lehre. Auch vorliegend braucht der Frage nicht näher nachgegangen zu wer- den, zumal sich die Beschwerdeinstanz bei der Ausübung des Weisungsrechts aufgrund der strafverfahrensrechtlichen Gewaltenteilung eine gewisse Zurückhal- tung auferlegt und keine Gründe ersichtlich sind oder vorgebracht wurden, welche eine Weisungserteilung aufdrängen (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 23 291+292 vom 6. Dezember 2023 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen sowie BK 19 335 vom 3. September 2019 E. 8 [Leitentscheid]). Es ist demnach auf die Erteilung von expliziten Weisungen an die Staatsanwaltschaft zu verzichten. 9 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO). 6.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wo- nach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Be- stimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfah- ren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren an- wendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIES- SER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. BE 2011, Rz. 580). Nach der stetigen Praxis der Beschwerdekammer hat im Falle einer Kassation in analoger Anwendung der Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Partei, son- dern auch die beschuldigte Person Anspruch auf eine angemessene Entschädi- gung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 7.2.1). Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- steht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e (analog für die Nichtanhandnahme) und b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 12.50 bis CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache ge- botenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 6.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht mit Honorarnote vom 18. Juli 2024 eine Entschädigung von CHF 2'588.70 geltend (CHF 2'325.00 Honorar, Aus- lagenpauschale 3 % [CHF 69.75], zuzüglich 8.1 % MWST). Die Honorarforderung erscheint mit Blick auf Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f, e und b PKV als überhöht. Das Beschwerdeverfahren betrifft die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung, wobei die Bedeutung der Streitsache im Vergleich zu anderen Beschwerdeverfahren als durchschnittlich zu bezeichnen ist. Der Sachverhalt ist leicht überblickbar. Die Schwierigkeit des Pro- zesses in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht liegt im unterdurchschnittlichen Be- reich. Auch der Aktenumfang und der diesbezügliche Aufwand für das Aktenstudi- um sind gering (ein dünnes durchsichtiges Mäppchen). Insgesamt ist der in der Sa- che gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu taxieren, wobei die Be- schwerde nur 7 Seiten umfasst (inkl. Titelblatt und Unterschriftenblock). Unter Berücksichtigung dieser Bewertung rechtfertigt sich in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Bst. f, e und b PKV eine Entschädigung von pauschal CHF 1’800.00 (inkl. MWST). Weder die StPO noch das KAG oder die PKV sehen eine Auslagenpau- 10 schale vor. Das Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022 über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht, gemäss welchem Auslagen mit 3 % abgegolten werden, betrifft die Bemessung der Entschädigung amtlich bestellter Anwältinnen und Anwälte und ist hier (auch analog) nicht anwendbar. Mit Blick auf den vorlie- gend am ehesten massgebenden Art. 433 StPO wird vielmehr deutlich, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass die Privatklägerschaft ihre Parteien- tschädigung, welche gemäss Art. 2 PKV auch die notwendigen Auslagen umfasst, beziffert und belegt (vgl. auch WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 24 zu Art. 433 StPO mit Hinweis). Die Auslagen sind in der Kostennote von Rechtsanwalt D.________ nicht separat ausgewiesen und werden auch nicht belegt. Sie sind deshalb nicht zu entschädigen. 6.4 Der Rechtsvertreter des Beschuldigten hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehal- ten. Seine Entschädigung wird somit praxisgemäss nach dem Ermessen des Ge- richts festgesetzt. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (durch- schnittlich), des Aktenumfangs von einem dünnen, durchsichtigen Mäppchen (deut- lich unterdurchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (unterdurch- schnittlich) ist dem Beschuldigten für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B.________ im Beschwerdeverfahren (insbesondere das Verfassen der einseitigen Stellungnahme, die Kenntnisnahme vom Schriftenwechsel sowie die Besprechung mit dem Klienten) eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung von pau- schal CHF 900.00 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen. 6.5 Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden der inso- weit unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 59 Abs. 4 StPO). Sie wer- den mit der auszurichtenden Entschädigung von CHF 1'800.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). 6.6 Mangels gesetzlicher Grundlage fällt die Ausrichtung einer Entschädigung an die beschuldigte Person betreffend das Ausstandsverfahren von vornherein ausser Be- tracht (vgl. dazu einlässlich: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 497 vom 1. März 2024 E. 5.2., BK 23 536 vom 16. August 2024 E. 8.3). Die Be- schwerdeführerin hat zufolge des diesbezüglichen Nichteintretensentscheides von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung für das Ausstandsverfahren. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Nichtanhandnahmeverfügung BM 23 51034 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 4. Juli 2024 wird aufgehoben. 2. Auf das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten. Dieses wird zur weiteren Behandlung zuständigkeitshalber an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland weitergeleitet. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt der Kanton Bern. 4. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt (vgl. auch Ziff. 5. nachfolgend). 5. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vom Kanton Bern eine Entschädigung von pauschal CHF 1'800.00 (inkl. MWST) ausgerich- tet, welche mit den Kosten des Ausstandsverfahrens von CHF 400.00 verrechnet wird. Der Beschwerdeführerin ist noch ein Betrag von CHF 1'400.00 auszubezahlen. 6. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vom Kan- ton Bern eine Entschädigung von pauschal CHF 900.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 7. Für das Ausstandsverfahren werden keine Entschädigungen gesprochen. 8. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin N.________ (mit den Akten – per Kurier) 12 Bern, 3. März 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13