3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Gesuchsteller (per Einschreiben) - der Gesuchsgegnerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten – per Kurier) Bern, 29. April 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: