Dies wird denn auch nicht näher ausgeführt. Das Ausstandsgesuch ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist ihm auch keine Entschädigung auszurichten. Gleiches gilt für den Beschuldigten, der sich nicht am Ausstandsverfahren beteiligt hat. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt.