177 StGB mit Verweis auf BGE 72 IV 20 E. 2 und 82 IV 177 E. 2). Weder gibt es Hinweise, dass die Einstellung offensichtlich zu Unrecht erfolgt ist (diese Frage wäre ohnehin in einem Rechtsmittelverfahren zu klären) noch liegen Anhaltspunkte für krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen vor, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Ebenso wenig bestehen Hinweise, wonach die Gesuchsgegnerin eine engere Beziehung zum Beschuldigten habe, wie vom Gesuchsteller angemerkt. Dies wird denn auch nicht näher ausgeführt.