319 Abs. 1 Bst. e StPO sieht zudem grundsätzlich die Möglichkeit einer Einstellung vor, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf die Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann, was bei Bejahung einer Retorsion gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB der Fall ist (vgl. TRECH- SEL/LEHMKUHL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 177 StGB mit Verweis auf BGE 72 IV 20 E. 2 und 82 IV 177 E. 2).