3 nen Anspruch auf Wiederholung hat (vgl. Art. 147 Abs. 1 und 2 StPO). Eine Gehörsverletzung bzw. Verletzung von Parteirechten durch die fehlende Teilnahme des Gesuchstellers an der Einvernahme des Beschuldigten liegt bei dieser Ausgangslage offensichtlich nicht vor. Art. 319 Abs. 1 Bst.