Inwiefern eine weitere Einvernahme mit ihm notwendig gewesen sein soll, zeigt er nicht auf. Zudem wurde er am 14. Februar 2023 telefonisch über den Einvernahmetermin mit dem Beschuldigten am 27. Februar 2023 informiert (vgl. Berichtsrapport Kantonspolizei Bern vom 24. März 2023). Er blieb dieser Einvernahme in der Folge fern, weil er sich einen falschen Termin notiert hatte. Der Gesuchsteller wurde aber unbestrittenermassen über den Termin informiert und war offensichtlich nicht aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert, weshalb er auch kei-