5. Diese Vorbringen des Gesuchstellers vermögen keinen Anschein von Befangenheit der Gesuchsgegnerin zu begründen, sondern stellen in erster Linie Kritik an ihrem Entscheid dar. Das reicht zur Begründung eines Ausstands nicht aus. Abgesehen davon wurde nicht nur der Beschuldigte einvernommen, sondern auch der Gesuchsteller, nämlich am 29. November 2022 durch die Kantonspolizei Luzern. Inwiefern eine weitere Einvernahme mit ihm notwendig gewesen sein soll, zeigt er nicht auf.