4. Der Gesuchsteller macht zusammengefasst geltend, die Einstellung sei falsch und einseitig zu Gunsten des Beschuldigten ausgefallen. Er verweist auf falsche Sachverhaltsdarstellungen bzw. falsche rechtliche Würdigungen und bringt vor, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, da nur der Beschuldigte angehört worden sei. Er habe sich einen falschen Einvernahmetermin notiert und sei deshalb nicht erschienen. Er habe ein zweites Aufgebot für eine Befragung erwartet bzw. ein solches sei zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlich.