Andernfalls verwirkt er grundsätzlich den Anspruch (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3; 1B_98/2020 vom 26. November 2020 E. 2.2). Auslöser für das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin ist ihre Einstellungsverfügung vom 21. Juni 2024, welche dem Gesuchsteller am 9. Juli 2024 zugestellt wurde. Indem der Gesuchsteller