Das vorliegende Ausstandsverfahren wurde unter der Verfahrensnummer BK 24 304 fortgeführt. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Die Gesuchsgegnerin liess sich bereits am 19. August 2024 zum Ausstandsgesuch vernehmen und beantragte sinngemäss dessen Abweisung. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.