383 Abs. 1 StPO). Am 26. August 2024 reichte der Straf- und Zivilkläger ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, welches von der Verfahrensleitung am 9. September 2024 abgewiesen wurde. Dagegen reichte der Beschuldigte Beschwerde beim Bundesgericht ein, worauf das Beschwerde- /Ausstandsverfahren am 24. Oktober 2024 bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens sistiert wurde. Das Bundesgericht trat in der Folge nicht auf die Beschwerde des Straf- und Zivilklägers ein. Mit Verfügung vom 18. November 2024 wurde das Beschwerde-/Ausstandsverfahren wieder aufgenommen und fortgeführt.