__ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin). Am 23. Juli 2024 verfügte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer, dass die Beschwerde/das Ausstandsgesuch zurück an den Straf- und Zivilkläger gehe und diesem gemäss Art. 110 Abs. 4 und Art. 385 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) eine nicht verlängerbare Frist zur Verbesserung seiner Eingabe angesetzt werde. Am 5. August 2024 ging die undatierte Nachbesserung des Straf- und Zivilklägers ein. Dieser wurde am 6. August 2024 aufgefordert, für die Kosten des Beschwerdeverfahrens innert zehn Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Sicherheit von CHF 2'000.00 zu leisten (Art. 383 Abs. 1 StPO).